Artikel 66 Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung
Eine europäische Patentanmeldung hat in einem benannten Vertragsstaat dieselben Wirkungen wie eine nationale Anmeldung. Voraussetzung hierzu ist, dass ein Anmeldetag zuerkannt wurde.
Artikel 80, 87, 88, 135, 137 und 140
Regeln 40 und 155
Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 4/98
Artikel 80
Artikel 87
Artikel 88
Artikel 135
Artikel 137
Artikel 140
Regel 40
Regel 155
G 4/98
Artikel 65 EPÜ
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